Satzung und Beitragsordnung


 
Satzung und Beitragsordnung

§ 1 NAME UND SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen "Freie Ärzteschaft e.V." mit dem Zusatz
"Gesellschaft zur Förderung des freien Arztberufes in Deutschland".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath (Rheinland).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung gilt
als Rumpfjahr.

§ 2 ZWECK

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar, eine
zukunftsweisende und leistungsfähige Ausgestaltung des öffentlichen
Gesundheitswesens zu unterstützen. Ziel des Vereins ist es, auf die
gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen so einzuwirken, dass die
gesamte Bevölkerung im Bedarfsfall jederzeit auf ein angemessenes
Gesundheitssystem zurückgreifen kann.

(2) Das geht nicht ohne die Wiederherstellung der Freiheit der
Ärzteschaft und die Wiedererlangung einer der Verantwortung und
Bedeutung der ärztlichen Arbeit angemessenen Vergütung. Die freie
Ausübung dieses jahrtausendealten Berufs ist in Deutschland inzwischen
nicht mehr möglich durch das Zusammenwirken
- des Sachleistungssystems in der gesetzlichen Krankenfürsorge
- mit der an die KVen gezahlten Gesamtvergütung der gesetzlichen
Krankenkassen,
- dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen,
- deren Status als dem Staat unterstellten Körperschaften öffentlichen
Rechts
- und dem staatlichen Primat der Beitragssatzstabilität.
Durch eben dieses Zusammenwirken samt Überwälzung des Morbiditätsrisikos
und damit des Versicherungsrisikos der GKV auf die Ärzte ist es in den
letzten Jahren zu einem ruinösen Preisverfall der ärztlichen Leistungen
gekommen, der nicht länger hingenommen werden kann. Der Verein tritt
daher für eine grundlegende Änderung des Systems der Krankenversicherung
in Deutschland ein. Die Teilhabe der Versicherten am medizinischen
Fortschritt und an einer leistungsfähigen Medizin für Alle ist derzeit
nur in einem System der Kostenerstattung denkbar, das für wirklich
Bedürftige sozial abgefedert sein muss.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Information über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gesundheit.
b) Etablierung eines Internetmediums, um Interessierten die Möglichkeit
zu bieten, sich über die Lage der medizinischen Versorgung und
berufspolitische Hintergründe zu informieren.
c) Förderung eigenständiger Veranstaltungen sowie begleitender Seminare
zum Thema einer sicheren und nachhaltigen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung.
d) Unabhängige Beratungstätigkeit
e) Qualifizierte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die die Ziele
des Vereins unterstützen wollen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben.

§ 4 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen (auch per Fax oder
E-Mail). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung
ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende,
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

(3) Über einen Ausschluss gemäß Ziffer 2 c entscheidet der Vorstand, die
Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung besteht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht gekündigt ist, haben volles
Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen
Leistungen befreit.

§ 6 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
c) die Landesverbände

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können
weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten oder der Präsidentin
- dem ersten Vizepräsidenten oder der ersten Vizepräsidentin
- dem zweiten Vizepräsidenten oder der zweiten Vizepräsidentin
- dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer oder der Schriftführerin.

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident / die
Präsidentin, der erste Vizepräsident / die erste Vizepräsidentin und der
zweite Vizepräsident / die zweite Vizepräsidentin. Jeweils zwei
gesetzliche Vertreter sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung von 3/4 der
Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich
/ per Fax / per E-Mail gefasst werden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer und
dem Sitzungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Bei nach
Absatz 5 Satz 2 gefassten Beschlüssen gilt dies entsprechend.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal
jährlich statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern
spätestens zwei Wochen vor der Versammlung persönlich zu übergeben, per
Post zuzustellen (Poststempel), per E-Mail zu versenden oder in den
allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) Entlastung des gesamten Vorstandes
c) gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern (einmalige Wiederwahl ist möglich)
e) Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte
f) Festlegung und Verwendung der erforderlichen Budgets
g) Änderung der Satzung des Vereins
h) Festsetzung der Beiträge
i) Entscheidung über Anträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf
stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von sich
aus ein oder, wenn mindestens ein Drittel der stimm-berechtigten
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Sie beschließt, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen,
über alle Anträge mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung
bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.

§ 9 LANDESVERBÄNDE

(1)Der Verein gliedert sich in Landesverbände, die Landesverbände
gründen sich auf die Bereiche der Landesärztekammern. Bei Bedarf können
in den Landesverbänden Kreis- und Bezirksvereine gegründet werden.

(2)Die Landesverbände sind an die Beschlusslage des Vereins gebunden.

(3)Der Vorstand eines Landesverbandes besteht aus dem/der Vorsitzenden,
mindestens einem/einer Stellvertreter/in und einem/einer
Schriftführer/in. Er besteht aus maximal 6 Mitgliedern. Er wird von den
Mitgliedern des Landesverbandes für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist
möglich.

(4)Die Vorsitzenden der Landesverbände bilden den Länderrat, der dem
Vorstand beratend zur Seite steht und wenigstens einmal im Jahr
zusammentritt.

(5)Vorstand und Länderrat gemeinsam schlagen der Mitgliederversammlung
die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen vor.

§ 10 AUFLÖSUNG, ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS

Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur
mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung zum Auflösungs- bzw.
Änderungsbeschluss reicht aus.

BEITRAGSORDNUNG in der am 16.6.2007 beschlossenen Fassung

(1) Die Mitglieder wählen die Höhe ihres Beitrags selbst. Der
Mindestbeitrag für ein Kalenderjahr beträgt 150 Euro.
(2) Bei Ausscheiden im Laufe eines Jahres ist der Beitrag in voller Höhe
fällig, eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht. Bei Beitritt in der
zweiten Jahreshälfte wird für das Beitrittsjahr nur ein halber
Jahresbeitrag erhoben.
(3) Der Einzug des Beitrags erfolgt jährlich in einer Summe zu Beginn
der Mitgliedschaft oder des Kalenderjahres.

    

Rubrik: Freie ÄrzteschaftMi, 28.01.2004 09:30 / m