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Satzung und Beitragsordnung |
§ 1 NAME UND SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen "Freie Ärzteschaft e.V." mit dem Zusatz "Gesellschaft zur Förderung des freien Arztberufes in Deutschland".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath (Rheinland).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung gilt als Rumpfjahr.
§ 2 ZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar, eine zukunftsweisende und leistungsfähige Ausgestaltung des öffentlichen Gesundheitswesens zu unterstützen. Ziel des Vereins ist es, auf die gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen so einzuwirken, dass die gesamte Bevölkerung im Bedarfsfall jederzeit auf ein angemessenes Gesundheitssystem zurückgreifen kann.
(2) Das geht nicht ohne die Wiederherstellung der Freiheit der Ärzteschaft und die Wiedererlangung einer der Verantwortung und Bedeutung der ärztlichen Arbeit angemessenen Vergütung. Die freie Ausübung dieses jahrtausendealten Berufs ist in Deutschland inzwischen nicht mehr möglich durch das Zusammenwirken
- des Sachleistungssystems in der gesetzlichen Krankenfürsorge
- mit der an die KVen gezahlten Gesamtvergütung der gesetzlichen Krankenkassen,
- dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen,
- deren Status als dem Staat unterstellten Körperschaften öffentlichen Rechts
- und dem staatlichen Primat der Beitragssatzstabilität.
Durch eben dieses Zusammenwirken samt Überwälzung des Morbiditätsrisikos und damit des Versicherungsrisikos der GKV auf die Ärzte ist es in den letzten Jahren zu einem ruinösen Preisverfall der ärztlichen Leistungen gekommen, der nicht länger hingenommen werden kann. Der Verein tritt daher für eine grundlegende Änderung des Systems der Krankenversicherung in Deutschland ein. Die Teilhabe der Versicherten am medizinischen Fortschritt und an einer leistungsfähigen Medizin für Alle ist derzeit nur in einem System der Kostenerstattung denkbar, das für wirklich Bedürftige sozial abgefedert sein muss.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Information über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Gesundheit.
b) Etablierung eines Internetmediums, um Interessierten die Möglichkeit zu bieten, sich über die Lage der medizinischen Versorgung und berufspolitische Hintergründe zu informieren.
c) Förderung eigenständiger Veranstaltungen sowie begleitender Seminare zum Thema einer sicheren und nachhaltigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung.
d) Unabhängige Beratungstätigkeit
e) Qualifizierte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
§ 4 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen (auch per Fax oder E-Mail). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende,
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
(3) Über einen Ausschluss gemäß Ziffer 2 c entscheidet der Vorstand, die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung besteht.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht gekündigt ist, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
§ 6 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten oder der Präsidentin
- dem ersten Vizepräsidenten oder der ersten Vizepräsidentin
- dem zweiten Vizepräsidenten oder der zweiten Vizepräsidentin
- dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer oder der Schriftführerin.
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident / die Präsidentin, der erste Vizepräsident / die erste Vizepräsidentin und der zweite Vizepräsident / die zweite Vizepräsidentin. Jeweils zwei gesetzliche Vertreter sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung von 3/4 der Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich / per Fax / per E-Mail gefasst werden.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Bei nach Absatz 5 Satz 2 gefassten Beschlüssen gilt dies entsprechend.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung persönlich zu übergeben, per Post zuzustellen (Poststempel), per E-Mail zu versenden oder in den allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) Entlastung des gesamten Vorstandes
c) gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
e) Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte
f) Festlegung und Verwendung der erforderlichen Budgets
g) Änderung der Satzung des Vereins
h) Festsetzung der Beiträge
i) Entscheidung über Anträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von sich aus ein oder, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt.
(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, über alle Anträge mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 AUFLÖSUNG, ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS
Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung zum Auflösungs- bzw. Änderungsbeschluss reicht aus.
Beitragsordnung in der am 16.6.2007 beschlossenen Fassung
(1) Die Mitglieder wählen die Höhe ihres Beitrags selbst. Der Mindestbeitrag für ein Kalenderjahr beträgt 150 Euro.
(2) Bei Ausscheiden im Laufe eines Jahres ist der Beitrag in voller Höhe fällig, eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht. Bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte wird für das Beitrittsjahr nur ein halber Jahresbeitrag erhoben.
(3) Der Einzug des Beitrags erfolgt jährlich in einer Summe zu Beginn der Mitgliedschaft oder des Kalenderjahres.
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| Mi, 28.01.2004 09:30 / m |
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